- Ausstellung: Für die Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger
- Annahme und rechtliche Tragweite der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Der Entwurf der Charta wird am 26. September 2000 fertiggestellt. Am 2. Oktober nimmt der Konvent den Text formell an und übermittelt ihn an den Präsidenten des Europäischen Rates. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union kann dann dem Europäischen Rat von Biarritz (12.–13. Oktober) vorgelegt werden, bevor sie vom Europäischen Rat von Nizza am 7. Dezember 2000 proklamiert wird. Einige Mitgliedstaaten sind jedoch dagegen, dass sie in die Gründungsverträge aufgenommen wird. Andere wiederum, zum Beispiel das Europäische Parlament, wollen der Charta volle Rechtsverbindlichkeit verleihen. All das hindert die Organe der Europäischen Union nicht daran, sie umgehend als Symbol für eine Regierungsführung anzuerkennen, die die Grundrechte achtet.
Das Europäische Parlament lässt jedoch in seiner Wachsamkeit nicht nach. Der Text der Charta wird 2004 in den vom Konvent zur Zukunft Europas erarbeiteten Entwurf einer Europäischen Verfassung aufgenommen. Doch nach der Ablehnung dieses Vertrags im Jahr 2005 – nach den negativ ausgegangenen Referenden in Frankreich und den Niederlanden – wird die Charta erst mit der Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon im Dezember 2007 und dessen Inkrafttreten im Dezember 2009 endgültig rechtsverbindlich. Zwar wird dem Vereinigten Königreich, Polen und später der Tschechischen Republik die Ausnahmeregelung gewährt, dass sie bestimmte Grundrechte, die in ihren nationalen Rechtsvorschriften nicht anerkannt sind, nicht anwenden müssen. Doch die Charta der Grundrechte ist heute ein zentrales Element der Rechtsordnung der Europäischen Union.